Rhein-Neckar-Camper

Wohnmobilvermietung
Andreas Bachinger
Dürerstr. 23
D-67061 Ludwigshafen
Telefon: 0621 – 634 594 86
Mobil: 0173 – 567 449 3
info@rhein-neckar-camper.de
www. rhein-neckar-camper.de

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma Wohnmobilvermietung Andreas Bachinger (Stand 01.2024)

  1. Abschluß des Mietvertrages
    Der Mietvertrag kommt mit gleichzeitiger Unterschrift des Mieters und des Vermieters zustande. Bucht der Mieter schriftlich oder telefonisch auf der Grundlage des Prospektes, so bietet der Mieter den Abschluß des Mietvertrages verbindlich an. In diesem Fall kommt der Mietvertrag zustande mit Zugang des schriftlichen Mietvertrages durch den Vermieter.
  2. Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt
    Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles.
    Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Anwendung finden. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
  3. Mietpreise und Servicepauschale
    Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten.
    Die Mietpreise schließen ein:
    Haftpflichtversicherung mit 100 Mio € Deckungssumme pauschal (max. 12 Mio € pro Person)
     – Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung 1000-, EUR)
     – Teilkaskoversicherung (Selbstbeteiligung 500-, EUR)
     – Schutzbrief– Super-KH der BGV Versicherung. Pannen- und Unfallhilfe: Ersetzt werden Kosten der Pannen-oder Unfallhilfe am Schadenort bis zu 100,-€, einschließlich der vom Pannenfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Abschleppkosten bis zu 150,-€ sowie Fahrtkosten für alle Insassen laut Bestimmungen der BGV Versicherung. Sowie Übernachtungskosten  bis zu drei Nächten (max. 60,-€ pro Person und Nacht)
    Pannen-Hotline: 0721 / 660 3333 Unfall-Hotline: 0721 / 660 4444  AUSLAND-Panne oder Unfall: 0721 / 660 3333
    – Wartung und Verschleißreparaturen sind mit dem Mietpreis abgegolten.
    -Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
    Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Fahrzeugpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
    SERVICEPAUSCHALE
    Bei  jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 129 EUR erhoben. Diese beinhaltet eine eingehende Einweisung in die Funktionsweise des Wohnmobils und die Übergabe in betriebsbereitem Zustand. Die Abnahme und Kontrolle bei der Rückgabe des Wohnmobiles. Eine gefüllte 11 Liter Propan-Gasflasche, Kabeltrommel mit 2 CEE-Adapteranschlüsse, Gießkanne, Wasserschlauch, Toilettenchemie, 1x Rolle Toilettenpapier Wasseraufbereitungsmittel, Auffahrkeile, Warntafel für Fahrradträger, Erste Hilfe Set, Warndreieck und 4 Warnwesten
    Kilometerbegrenzung
    Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – 250 km pro vollen Miettag. Mehrkilometer werden mit 0,35 € pro km berechnet.
  4. Reservierung
    Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist von Seiten des Mieters eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises oder aber mindestens 300 EUR innerhalb einer Frist von 8 Tagen zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Die Reservierung gilt nur für bestimmte Preisgruppen nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen.
  5. Rücktritt
    Bei Rücktritt vom Vertrag kann der Vermieter pauschalierten Schadenersatz für die getroffenen Vorkehrungen und die Aufwendungen verlangen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung des Mieters beim Vermieter. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Mietpreis:
    Bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn 20% des Mietpreises
     – vom 59. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 30% des Mietpreises
     – vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 50% des Mietpreises
     – ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 80% des Mietpreises
    am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges,  100% des Mietpreises.
    Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung des Mieters beim Vermieter. Wird das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vom Mieter übernommen, so ist der Mieter verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Mietpreises zu entrichten. Der Vermieter ist berechtigt ohne Nachweis das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.
  6. Übergabe/Rücknahme
    Das Reisemobil wird am ersten Miettag nach Absprache mit dem Vermieter übergeben. Die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag nach Absprache mit dem Vermieter. Der Übergabetag und Rücknahmetag zählt jeweils als ½ Miettag.
  7. Reinigung
    Das Fahrzeug wird in gereinigten Zustand übergeben und muss in gereinigtem Zustand wieder zurückgegeben werden. Falls die Reinigung bei Fahrzeugrücknahme durch den Mieter ganz oder teilweise unterlassen wurde, so hat dieser die dem Vermieter für die Reinigung entstehenden Kosten im Nachhinein zu bezahlen. Im einzelnen werden folgende Beträge abgerechnet:
    Außenreinigung EUR 100,-
    Innenreinigung EUR 80,-
    WC-Reinigung EUR 70,
    Wichtig:
    Die Endreinigung soll vom Mieter selbst durchgeführt werden, allerdings muss das Wohnmobil dann so sauber sein, dass nicht nachgeputzt werden muss. Dem Mieter entstehen in diesem Fall keine weiteren Kosten. Wir bitten um Verständnis, dass eine Reinigung vom Mieter nicht bei uns vor Ort durchgeführt werden kann.
    Das Fahrzeug muss mit dem gleichen Kraftstofffüllstand zurück gegeben werden wie dieses übergeben wurde. Ansonsten hat der Mieter das Defizit pro Liter Kraftstoff mit 2,50 € zu begleichen.
  8. Tierhaltung
    Das Mitführen jeglicher Tierart ist verboten!
    Sollte bei der Rücknahme oder der Reinigung des Fahrzeugs durch uns festgestellt werden, dass widerrechtlich ein Tier mitgeführt wurde (Nachweis durch Haare, vergessenes Futter etc.) wird Ihnen ein Betrag von 250,– € in Rechnung gestellt.
  9. Übergabe- Rücknahmeprotokol
    Das Wohnmobil wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen (z. B. kleine Dellen / Kratzer / Parkrempler) sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
    Der genaue Zustand des Fahrzeuges ist dem Übergabeprotokoll zu entnehmen.
    Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
  10. Berechtigte Fahrer
    Der Hauptmieter sowie der Mieter 2 muss mindestens 25 Jahre alt und im Besitz des Führerscheins der Klasse B seit mindestens 5 Jahre sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dem im Mietvertrag genannten Personenkreis gefahren werden. Der oder die Fahrer werden im rechtlichen Sinne als Erfüllungsgehilfen des Mieters betrachtet. – Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich.
  11. Auslandsfahrten
    Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten in denen Versicherungsschutz laut internationaler Versicherungskarte besteht, benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden.
    Im einzelnen: Albanien AL ,Andorra AND, Belgien B, Bosnien-Herzegowina BIH, Bulgarien BG, Dänemark DK, Deutschland D, Estland EST, Finnland FIN, Frankreich F, Griechenland GR, Gr0ßbritannien GB, Irland IRL, Island IS, Italien I, Kroatien HR, Lettland LV, Litauen LT, Lichtenstein CH, Luxemburg L, Malta M,  Mazedonien (Nordmazedonien) MK, Moldawien MD, Monaco , Montenegro MNE, Niederlande NL, Norwegen N, Österreich A, Polen PL, Portugal P, Rumänien RO, Serbien (Nur für diejenigen Gebiete die unter der Kontrolle der Regierung der Republik Serbien stehen) SRB, Schweden S, Schweiz CH, Slowakische Republik SK, Slowenien SLO, Spanien E, Tschechische Republik CZ, Türkei (Nur europäischer Teil) TR, Ukraine UA, Ungarn H, Vatikanstaat, Weißrussland BY, Zypern CY (Nur für diejenigen Gebiete die unter der Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehen)
    Folgende Länder dürfen ausdrücklich nicht bereist werden:
    Verboten sind:  Marokko MA, Tunesien TN, Israel IL, Iran IR,
    Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
  12. Verhaltensweise bei Unfällen und Reparaturen
    12 a): Bei Unfällen:
     Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen. Den Vermieter zu benachrichtigen und Ihm einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten
    Das gleiche gilt für eventuelle behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahmung, Strafverfahren, Zollvergehen etc.). Der Mieter ist verpflichtet alle den Unfallhergang betreffenden Angaben dem Vermieter umgehend mitzuteilen.
    12 b): Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
    12 c): Reparaturen:
    Reparaturen, die während der Anmietung notwendig werden, um die Betriebs und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 200-, EUR ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Übersteigt die anstehende Reparatur diesen Betrag, so muß die telefonische Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Die insoweit angefallenen Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen) erstattet.
  13. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
    13.a): Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
    13.b): Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von    25 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
  14. Technische und optische Veränderungen
    14.a): Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
    14.b): Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Mit Ausnahme von Maut-Vignetten. Diese dürfen an der Windschutzscheibe angebracht werden.
  15. Haftung des Mieters
    Die Haftung des Mieters ist bei von ihm verschuldeten Unfallschäden beschränkt auf den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag der Kaskoversicherung. Dieser beläuft sich bei der Vollkaskoversicherung auf 1000-, EUR je Schadensfall bei der Teilkaskoversicherung auf 500-, EUR je Schadensfall. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt die hinterlegte Kaution zu verwerten. Der Mieter haftet unbeschränkt, sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist oder der Schaden durch Alkohol und/oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Er haftet auch uneingeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht. Darüber hinaus haftet er für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind.
  16. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
    16.a): Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
    16.b): Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen oder durch den Vormieter so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war.
    16.c): Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 17.b. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
    16.d): Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
    16.e): Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
  17. Haftungsbeschränkung des Vermieters
    Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.
  18. Fürsorgepflicht des Mieters und Haftung für Schäden
    18.a): Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an. Dies erfolgt normalerweise über das gemeinsam auszufüllende Übergabeprotokoll.
    18.b): Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern. Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. – Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtig zu stellen.
    18.c): Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
    18.d): Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
    18.e): Vermeidung von Schäden an der Markise und falsche Befüllung des Wasssersystemes oder des Kraftstofftankes:
    Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!
    18.f): Wassersystem: Falsche Befüllung des Wassertanks mit Dieselkraftstoff: Achten Sie darauf dass nicht versehentlich der Tankanschluss mit dem Wasseranschluss verwechselt wird. Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.
    18.g): Inventar/Mobiliar Die gesamte Innenausstattung des Wohnmobiles, (Schränke, Schubladen, Schiebetüren, Polster usw.) muss mit Sorgfalt benutzt werden um Beschädigungen und Verschmutzungen zu vermeiden. Achten Sie darauf dass keine Filzstifte, Kugelschreiber  oder andere evtl.  auslaufende Gegenstände die Polster oder Schränke beschädigen. Beschädigte Teile oder mit Farbstiften beschmierte Teile, Polster oder Ähnliches müssen vom Mieter  ersetzt werden.
  19. Nichtraucherfahrzeug
    Jedes unserer Reisemobile sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnbereich, nicht gestattet.
    Sollte widerrechtlich im Fahrzeug geraucht worden sein, ist eine Gebühr von Pauschal 450,– € zu begleichen, dies kann auch noch im Nachhinein, bei der Endreinigung des Fahrzeugs durch den Vermieter, in Rechnung gestellt werden.
  20. Verbotene Nutzungen
    Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug an Dritte auszuleihen oder gegen Entgelt weiter zu vermieten.
  21. GPS Ortung
    Unsere Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.
  22. Zurückbehaltungsrecht
    Es gilt ausdrücklich als vereinbart, daß der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug zurückzubehalten. Auch nicht  wegen irgendwelchen angeblicher Gegenansprüche
  23. Kaution
    Bei Übergabe des Fahrzeuges muß eine Kaution in Höhe von 1500-, EUR in bar oder per Überweisung hinterlegt werden. Die Kaution kann vom Vermieter bei einem eingetreten Schaden sofort verwertet werden. Ist die Kaution am vereinbarten Übergabetag noch nicht auf dem Konto des Vermieters eingegangen so muss diese in bar beim Vermieter hinterlegt werden. Ansonsten kann das Fahrzeug nicht übergeben werden.
    Dies muss gesehen werden als Rücktritt am Tag der Anmietung wie in (5) beschrieben.
  24. Checkliste bzw. Übergabeprotokoll
    Bei jeder Anmietung wird bei der Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles eine Checkliste bzw. ein Übergabeprotokoll zusammen mit dem Mieter erstellt. Dieses Protokoll umfasst den technischen Zustand des Fahrzeugs und des Innenraumes. Sowie die angemieteten Zubehörteile. Das Übergabe- und Rücknahme Protokoll ist Bestandteil des Vertrages
  25. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
    Der Mieter ist einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden. Der Vermieter darf die Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn wichtige Daten bei der Anmietung falsch oder unrichtig gemacht wurden.
    Oder wenn das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabedatum zurückgegeben wird. Dies gilt auch bei Mietforderungen die nicht beglichen wurden und für die Nachverfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
  26. Teil- Unwirksamkeit Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
  27. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein